Der Bedarf an praxisanleitenden Personen in der akademischen Ausbildung von Hebammen steigt stetig. Grundsätzlich ist zur Praxisanleitung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen nur befähigt, wer unter anderem kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.

Wissensbereiche: Medizin

Schwerpunkte: Die Tagesveranstaltungen fokussieren sich auf den berufspäd. Bereich von Praxisanleiter_innen