Gemäß § 22 SGB VII, § 20 DGUV Vorschrift 1 (bisherige BGV A1) und DGUV Regel 100-001 (bisherige BGR A1)


In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten müssen laut § 22 Sozialgesetzbuch VII Sicherheitsbeauftragte bestellt werden. Diese sollen den Unternehmer/in beim betrieblichen Arbeitsschutz unterstützen und insbesondere auf die spezifischen Gesundheits- und Unfallgefahren achten sowie auf ihre Verhütung hinwirken. Die Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten erfordert Kenntnisse im Arbeitsschutz.


1. Tag ? allgemeiner Teil:
?Arbeitsplatz, Gefährdungen, Unfall
?Arbeitsunfälle und ihre Folgen
?Die Rollen der Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaften (BG)
?Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regeln der Technik
?Die Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb
?Der Sicherheitsbeauftragte: Stellung, Aufgaben und Rechte im Betrieb
?Grundlagen der Arbeitssicherheit
?Arbeitsmedizinische Vorsorge


2. Tag ? spezieller Teil:
?Persönliche Schutzausrüstungen
?Gefährdungen und Schutzmaßnahmen
?Kraftbetriebene Arbeitsmittel
?Arbeiten mit Absturzgefahr
?Gefährliche Arbeitsstoffe (Sicherheitsdatenblatt, Betriebsanweisung)
?Brandgefahren
?Elektrische Betriebsmittel gem. DGUV Vorschrift 3 (bisherige BGV A3)
?Innerbetrieblicher Transport und Verkehr (u. a. Gabelstapler)
?Flucht- und Rettungswege
?Büro- und Bildschirmarbeitsplätze