§ 34a der Gewerbeordnung macht die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung des Bewachungsgewerbes unter anderem davon abhängig, dass zuvor eine Unterrichtung über die notwendigen rechtlichen Vorschriften oder bei bestimmten Tätigkeitsbereichen eine bestandene Sachkundeprüfung nachgewiesen werden kann.
Die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe muss von jedem Unternehmer oder Angestellten bei den folgenden Tätigkeiten erfolgreich abgelegt werden:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen etc.)
- Schutz vor Ladendieben (sog. Einzelhandelsdetektive)
- Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher)
- Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach §§ 44 des Asylgesetzes (Flüchtlingsunterkünften, Asylantenwohnheime)
- Bewachung von zugangsgeschützten Groẞveranstaltungen in leitender Funktion (Konzerte, Fuẞballspiele)
Taktisches Einsatztraining sowie Erste Hilfe sind Bestandteile des Kurses.