Nach § 38 BDSG muss ein:e Datenschutzbeauftragte:r bestellt werden, wenn in einem Unternehmen mindestens zehn Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind oder wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist. Ebenso tätig werden Datenschutzbeauftragte, wenn personenbezogene Daten zum Zwecke der Übermittlung, auch anonymisiert, oder für Zwecke der Marktforschung oder Meinungsforschung automatisiert verarbeitet werden. Datenschutzbeauftragte analysieren die betrieblichen Vorgänge im Hinblick darauf, dass die geltenden Gesetze eingehalten werden. Sie legen geeignete Maßnahmen fest und organisieren und dokumentieren den betrieblichen Datenschutz.Nutzen Sie die Chance, um Ihre Berufstätigkeit durch neue Elemente zu beleben!
EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)
Personenbezogene Daten EU-DSGVO und BDSG
Der Datenschutzbeauftragte (DSB)
Technische und organisatorische Maßnahmen
Folgeabschätzung, Risikobewertung, Schutzstufenkonzept
Betriebliche Regelungen für den Datenschutz
Auftragsverarbeitung
Personenbezogene Daten international
Datenschutz im Personalwesen - Bewerbungsverfahren
Vertragliche Regelungen mit Dienstleistern
Schulungen und Unterweisungen im Datenschutz
Datenschutzkonzept und Datenschutzhandbuch
Mindestregelungen im betrieblichen Datenschutz
Sanktionen