Eine grundsätzliche Fortbildungsverpflichtung
ergibt sich aus der Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Eine
explizite Verpflichtung für in der Aufbereitung von Medizinprodukten
tätige Personen lässt sich ebenfalls aus der MPBetreibV ableiten. Die
§ 5 "Besondere Anforderungen" und § 8 "Aufbereitung von
Medizinprodukten" beschreiben die Notwendigkeit und fordern den
Nachweis der "aktuellen Kenntnis". Konkret bedeutet dies, dass in
bestimmten Arbeitskontexten eine Fortbildungspflicht besteht,
besonders wenn aktuelle Kenntnisse zur Ausführung der Tätigkeit
notwendig sind. Seit 01.01.2025 empfiehlt der Bildungsausschuss
der DGSV e.V. eine jährliche Aktualisierung der Kenntnisse nach
Abschluss eines Fach- oder Sachkundelehrgangs für die Dauer von
mind. 8 Stunden, um einer grundsätzlichen Fortbildungsverpflichtung
aus der MPBetreibV gerecht zu werden. Diese Fortbildungsveranstaltung
entspricht der Empfehlung der DGSV e.V. für die
Aktualisierung der Kenntnisse an anerkannten Bildungsstätten der
DGSVe.V.